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AGBs

1        Geltungsbereich

1.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Visual Marketing Production (nachfolgend „VMP“).

2        Vertragsabschluss

2.1        Akzeptiert der Kunde die Offerte von VMP, oder nimmt er die in der Offerte angebotenen Dienstleistungen in Anspruch, kommt es zum Vertragsabschluss.

3        Bezahlung

3.1        50% der Gesamtkosten sind vor Drehbeginn zu bezahlen, die restlichen 50% bei der Abnahme. Die Zustellung des Endproduktes erfolgt erst nach der vollständigen Zahlung der Gesamtkosten.

3.2        Kommt es zum Zahlungsverzug, steht VMP das Recht zu, die Dienstleistung zu verweigern.

4        Lieferfrist

4.1       Der Abgabetermin der Musterkopie wird zwischen den beiden Vertragsparteien vor Beginn der Videoproduktion festgelegt.

4.2       Kann VMP den Abgabetermin nicht einhalten, muss der Auftraggeber unmittelbar über den Grund und die Dauer der Verzögerung informiert werden.

4.3       Kommt es zu Verzögerungen durch Verschulden des Auftraggebers oder höherer Gewalt wird der Abgabetermin um die Dauer der Verzögerung aufgeschoben.

5        Videoproduktion

5.1       Die Videoproduktion erfolgt auf der Grundlage des mit dem Kunden abgesprochenen Konzepts, und dem in der Offerte abgesprochenen Leistungsumfang.

5.2       Qualität und Stil der Videoproduktion entsprechen dem Portfolio von VMP.

5.3       VMP trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion. Dass der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

5.4       Kommt es am Drehtag zu Verzögerungen oder Komplikationen durch Verschulden des Auftraggebers, wird ihm der Mehraufwand in Rechnung gestellt.

5.5       Bei Änderungswünschen vom Auftraggeber, welche nicht dem festgelegten Leistungsumfang in der Offerte oder dem Konzept entsprechen, werden allfällige Zusatzkosten dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Sollten die Änderungswünsche zu fest vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, behält sich VMP das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber muss für sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Rücktritts aufkommen.

5.6       Wird für das Video Produktionsmaterial (z.B. Bilder, Texte, Logos, Videoaufnahmen) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist dieser verantwortlich für eine Termingerechte Zustellung des Materials in einem verwertbaren Format. Sowohl für die Inhaltliche Richtigkeit als auch die Qualität der überlassenen Materialien ist der Auftraggeber selber verantwortlich. Der Auftraggeber muss ausserdem über die erforderlichen Rechte für das zur Verfügung gestellte Material verfügen und diese zur Weiterverarbeitung an VMP abtreten. Falls das überlassene Material nur durch erheblichen Mehraufwand von VMP verwertbar gemacht werden kann, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

5.7       Musik und Toneffekte sind wichtige Stilelemente in der Videoproduktion und werden falls nicht anders vereinbart, im Rahmen des gestalterischen Freiraums von VMP selber gewählt. Spezifische Musikvorstellungen des Auftraggebers müssen vor Beginn der Dreharbeiten kommuniziert werden und können zu Mehrkosten führen. Sobald die Nachbearbeitung der Aufnahmen begonnen hat, können keine Änderungswünsche an der Musik angebracht werden.

6        Urheber- und Nutzungsrechte

6.1       Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der VMP im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Die VMP übertragt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrechte übertragen. Diese Übertragungen der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach schweizerischem Recht möglich ist und gelten für die einfache Nutzung im Gebiet der Schweiz. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrags oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der VMP.

6.2       Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

6.3       Die VMP darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber ausgeschlossen werden.

6.4       Die Arbeiten der VMP, inklusive Vorentwürfen, Vorschlägen, Reinzeichnungen und Texten sowohl für Print- bzw. Weberzeugnisse, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der VMP weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

6.5       Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der VMP.

6.6       Alle Entwürfe, Ideen, Werke, usw., die bei einer Präsentation genutzt werden bleiben bis zu einem Auftrag Eigentum der VMP. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt das Material, egal in welcher Form, zu nutzen. Kommt es nicht zu einem Auftrag hat der Auftraggeber alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen unverzüglich an die VMP zurückzugeben, Der VMP bleibt es frei die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe usw. bei Nichterteilung für andere Kunden zu nutzen.​

7        Abnahme

7.1        Nach Fertigstellung der Videoproduktion übergibt VMP dem Auftraggeber eine Musterkopie. Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung der Musterkopie erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, die hergestellte Fassung gilt als abgenommen.

7.2        Mängel, welche durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar. VMP ist nicht verpflichtet rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

7.3       Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Videoproduktion dem abgesprochenen Konzept/Drehbuch und Leistungsumfang der Offerte entspricht. Geschmacksretouren sind ausgeschlossen.

8        Immaterialgüterrechte

8.1       Das Eigentum an allen während der Videoproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei VMP.

8.2       Alle entstandenen Bild- und Tonaufnahmen von VMP, können räumlich und inhaltlich zum Zweck der Aussendarstellung sowie im Internet unbegrenzt genutzt werden, ausser es ist vertraglich geregelt.

9        Gewährleistung

9.1        VMP arbeitet treuepflichtig, effizient und versucht immer das beste Ergebnis zu erzielen.

10        Haftung

10.1        Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.
Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung des Produkts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.

10.2       Der Kunde ist verpflichtet allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden.

10.3       Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.

11      Höhere Gewalt

11.1   Sollten Termine durch VMP infolge Krankheit/Unfall oder höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden nicht einhaltbar sein, so ist VMP während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Es wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.

12      Salvatorische Klausel

12.1  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Reglung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

13      Anwendbares Recht / Gerichtsstand

13.1  Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig.

 

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